Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die GF German Finance GmbH (im Folgenden GF) – widmet sich der Erfüllung ihrer Aufträge, sei es ein Makler- oder Beratungsauftrag, stets mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen ihrer Auftraggeber. Die Tätigkeit der GF erfolgt auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufsstandes der Makler,  denen die GF verpflichtet ist.

Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der GF und dem Auftraggeber, einschließlich aller weiteren Geschäfte, die aufgrund schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder mündlicher Anfragen des Auftraggebers zustande kommen, soweit keine individuell ausgehandelten Vereinbarungen getroffen werden. Der Geltung fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht die GF ausdrücklich.

Art der Tätigkeit

Die Tätigkeit der GF umfasst den Nachweis und/oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Verpachtungen und Geschäftsraumvermietungen.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, gehört eine Beratung des Auftraggebers nicht zu den Makleraufgaben der GF. Diese Beratung wird separat berechnet.

Angaben und Unterlagen

Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, beruhen sämtliche Angaben und Unterlagen zum jeweiligen Objekt auf Informationen und Auskünften Dritter (z. B. Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden). Die GF ist bemüht, aber nicht verpflichtet, diese Angaben und Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Haftung hierfür sowie für die Bonität eines Vertragspartners des Auftraggebers übernimmt die GF nicht.

Courtageanspruch

Der Courtageanspruch der GF entsteht unbeschadet einer etwaigen Courtagezahlung des Vertragspartners des Auftraggebers, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises der GF ein Vertrag zustande gekommen ist. Dabei reicht es aus, wenn die Tätigkeit der GF für den Abschluss des Vertrages mit ursächlich war.

Der Courtageanspruch entsteht auch, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises der GF der beabsichtigte Vertragsabschluss zu Bedingungen erfolgt, die von dem ursprünglichen Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch eine andere vertragliche Gestaltung erreicht wird, insbesondere auch, wenn dies dadurch geschieht, dass statt des Auftraggebers ein Dritter Vertragspartei wird. Weiterhin entsteht der Courtageanspruch auch, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Dies gilt auch, wenn im zeitlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von GF vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen

Für den Nachweis oder die Vermittlung des Erwerbs eines Objektes schuldet der Auftraggeber der GF eine Courtage in folgender Höhe:

Bei An- und Verkauf von

-Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how, Gegenständen,

-Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc.

-An- und Verkauf von Erbbaurechten bezogen auf den Grundstückswert und den Wert der etwa bestehenden Aufbaute

-Bei Options-, An- und Vorkaufsrechten –berechnet vom Verkehrswert des Objektes– 1%

berechnet jeweils von der gesamten Vertragssumme bzw. Kaufpreis:
bei einem Kaufpreis bis zu Euro   50 Mio. 5,0 %
bei einem Kaufpreis ab Euro        50 Mio. 3,0 %
Bei einem Kaufpreis ab             100 Mio. 2,0 %
zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Für den Nachweis oder die Vermittlung von gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren schuldet der Auftraggeber der GF eine Courtage in Höhe von 2 Brutto-Monatsmieten bzw. 2 monatlichen Brutto-Pachtzahlungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren schuldet der Auftraggeber der GF eine Courtage in Höhe von 4 Brutto-Monatsmieten bzw. 4 monatlichen Brutto-Pachtzahlungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Wird mit oder neben dem Miet-/Pachtvertrag gemäß Ziffer X2X eine Option auf Verlängerung des Miet-/Pachtvertrages um bis zu 5 Jahre zu Gunsten des Auftraggebers vereinbart, so schuldet der Auftraggeber hierfür zusätzlich eine Courtage in Höhe von 2 Brutto-Monatsmieten bzw. 2 monatlichen Brutto-Pachtzahlungen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, bei einer Option auf Verlängerung um mehr als 5 Jahre zusätzlich eine Courtage in Höhe von 4 Brutto-Monatsmieten bzw. 4 monatlichen Brutto-Pachtzahlung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Dieser Courtaganspruch entsteht gleichzeitig mit dem Courtageanspruch nach Ziffer X4.2X.

Wird mit oder neben dem Miet-/Pachtvertrag gemäß Ziffer X2X eine Option auf den Erwerb des Objektes zu Gunsten des Auftraggebers vereinbart, so schuldet der Auftraggeber hierfür bei Ausübung der Option zusätzlich eine Courtage in Höhe von 3% zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer vom Vertragswert des Erwerbsvertrages unter Einschluss sämtlicher vertraglicher Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.

Die Courtage ist fällig und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung

Beratungsleistungen

Es werden verbindlich die folgenden Stundensätze für Beratungsleistungen vereinbart:
Geschäftsführer                                                                                330,– €
Prokurist                                                                                        190,– €
Sachbearbeiter                                                                                 145,– €
Assistentin                                                                                     105,– €
zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Die GF wird eine monatliche Abrechnung über die geleisteten Stunden erstellen.
Hinzu kommen ggfs. anfallende Spesen, wie zum Beispiel Reisekosten und das Erstellen von Fotokopien und dergleichen.

Die Rechnung ist fällig und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.

Mitteilungspflicht

Eine dem Auftraggeber von der GF mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluss gilt als diesem bisher unbekannt, wenn der Auftraggeber der GF nicht innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Gelegenheit schriftlich anzeigt, dass er von dieser Gelegenheit bereits zuvor Kenntnis hatte und gleichzeitig nachweist, woher seine Kenntnis stammt.

Sobald ein Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung der GF zustande gekommen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die GF hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GF Auskunft über die am Vertrag beteiligten Personen und den vereinbarten Kauf-, Miet- oder Pachtpreis unter Einschluss sämtlicher vertraglicher Nebenabreden und Ersatzgeschäfte zu geben.

Doppeltätigkeit

Die GF ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers gegen entsprechende Courtage tätig zu werden.

Vertraulichkeit

Sämtliche Angebote, Nachweise und sonstigen Informationen der GF an den Auftraggeber sind von diesem vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder im Original noch ihrem Inhalt nach zugänglich gemacht werden. Kommt infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Vertraulichkeitsvereinbarung ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der GF Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß Ziffer X4X zu zahlen.

Zurückbehaltung und Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Verjährung

Schadenersatzansprüche gegen die GF verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung, die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führt oder für grob fährlässige Pflichtverletzungen.

Haftung

Die GF haftet nicht auf Schadenersatz wegen einer unwesentlichen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für entfernte – also nicht typischerweise entstehende – Sach- und Vermögensschäden, die die GF lediglich leicht fahrlässig zu vertreten hat.

Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der GF. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz der GF.